Im Verlauf der letzten Monate wurde es immer schwieriger, den Beschuldigten vorzuladen bzw. ihn bei Nichterscheinen zu finden. Während er im Jahr 2020 noch an seinem Wohnort an der S.________ (Strasse) in T.________ (Ort) angetroffen werden konnte (Sammelrapport 19.12.2020), war es der Polizei im Jahr 2021 nicht mehr möglich, ihn ausfindig zu machen, und Einvernahmen waren entweder nur möglich, weil ein Vorführbefehl ausgestellt wurde (Sammelrapport vom 27.02.2021) bzw. weil er zufällig von der Polizei angetroffen wurde und so angehalten werden konnte (Nachtrag 05.11.2021), oder es gelang der Polizei gar nicht, ihn ausfindig zu machen (Anzeigerapport