Die Beschwerdekammer kann Haftgründe im Beschwerdeverfahren nach Ermessen neu substituieren, hat in diesem Fall allerdings das rechtliche Gehör des Inhaftierten zu gewähren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_24/202 vom 3. Februar 2022). Nachdem die Staatsanwaltschaft vorliegend wenigstens im Haftantrag vom 26. November 2021 das Vorliegen der Fluchtgefahr begründet hat, hat die Beschwerdekammer mit Verfügung vom 17. März 2022 dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt.