Es ist grundsätzlich Sache der Staatsanwaltschaft, Haftgründe darzulegen. Eine Aufforderung der Staatsanwaltschaft zur Nennung von Haftgründen durch die Beschwerdekammer, welche die Staatsanwaltschaft im bisherigen Haftverlängerungsverfahren nicht vorgebracht hat, drängt sich in der Regel nicht auf. Die Beschwerdekammer kann Haftgründe im Beschwerdeverfahren nach Ermessen neu substituieren, hat in diesem Fall allerdings das rechtliche Gehör des Inhaftierten zu gewähren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_24/202 vom 3. Februar 2022).