8. Weitere Haftgründe 8.1 Weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz haben im vorliegenden Haftverlängerungsverfahren weitere Haftgründe thematisiert (abgesehen vom Rubrum des Haftverlängerungsantrags) nachdem das Zwangsmassnahmengericht im Haftanordnungsverfahren in seinem Entscheid ARR 21 460 vom 28. November 2021 Kollusionsgefahr verneint und die Fluchtgefahr offengelassen hat. Es ist grundsätzlich Sache der Staatsanwaltschaft, Haftgründe darzulegen.