Das Bundesgericht hat zudem bereits mehrfach dargelegt, dass das Argument der Verfahrensbeschleunigung im Bereich der Wiederholungsgefahr konkrete Anhaltspunkte für eine Sicherheitsgefährdung durch den Beschuldigten nicht zu ersetzen vermag. Anderweitige konkrete Hinweise darauf, dass vom Beschwerdeführer aufgrund der Möglichkeit weiterer Vermögensdelikte eine erhöhte Sicherheitsgefährdung ausgehen könnte, sind nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist Wiederholungsgefahr zu verneinen.