GmbH im Deliktsbetrag von CHF 1'900.00. Auch das von der Staatsanwaltschaft beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich des Vorfalls, als er nach dem Betrug zum Nachteil eines Taxifahrers floh und von diesem verfolgt wurde, bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt für Gewaltbereitschaft seitens des Beschwerdeführers, zumal er vom Taxichauffeur verfolgt wurde und dieser den finanziellen Schaden in der Höhe von CHF 250.00 selbst klar in den Vordergrund stellte. Auch betreffend die angebliche Kündigung im Namen des Stiefvaters P.________ an dessen Arbeitgeber, deren nähere Umstän-