Auch die weiteren Diebstähle von Identitätskarten sowie Vermögenswerten von jeweils unter CHF 1'000.00 mögen für die jeweiligen Geschädigten lästig sein, begründen aber keine mit einem Gewaltdelikt vergleichbare Schädigung. Die vom Beschwerdeführer geschädigten Unternehmen waren durch die jeweiligen Deliktsbeträge von unter CHF 10'000.00 klar nicht wie von einem Gewaltdelikt betroffen, gleiches gilt betreffend den Betrug zum Nachteil der F.________ GmbH im Deliktsbetrag von CHF 1'900.00.