im Deliktsbetrag von angeblich CHF 1'460.00, wobei die Beteiligung des Beschwerdeführers an diesem 2019 begangenen Diebstahl unklar bleibt und sich daraus keine mit einem Gewaltdelikt vergleichbare Intensität ableiten lässt. Auch die weiteren Diebstähle von Identitätskarten sowie Vermögenswerten von jeweils unter CHF 1'000.00 mögen für die jeweiligen Geschädigten lästig sein, begründen aber keine mit einem Gewaltdelikt vergleichbare Schädigung.