CHF 3'147.81 belastet. Der betreffende Fall unterscheidet sich dadurch von allen anderen, dass der Geschädigte der Freund der Mutter des Beschwerdeführers ist, was einen Rückschluss auf die generelle Sicherheitsgefährdung durch den Beschwerdeführer nicht zulässt. Es folgt der Diebstahl einer Tasche samt Inhalt zum Nachteil von I.________ im Deliktsbetrag von angeblich CHF 1'460.00, wobei die Beteiligung des Beschwerdeführers an diesem 2019 begangenen Diebstahl unklar bleibt und sich daraus keine mit einem Gewaltdelikt vergleichbare Intensität ableiten lässt.