Der Verweis der Vorinstanz auf die Aussage eines Geschädigten, er fürchte sich vor einer Betreibung, zielt daher ins Leere. Die höchste Deliktsumme gegenüber einer natürlichen Person beträgt vorliegend CHF 3'400.00 zum Nachteil von E.________, wobei dieser selbst lediglich 350.00 Euro für den von ihm gelieferten Hund bezahlte und offensichtlich auch nicht finanziell von diesem Erlös abhängig war, da er den Hund gemäss seinen eigenen Angaben deshalb abgab, weil er nicht in die Familie passte. Ausserdem wurden der Kreditarte von P.________ CHF 3'147.81 belastet.