Die Zusendung von Rechnungen des geschädigten Vertragspartners an die Adresse des Inhabers der identitätskarte sowie allfällige Betreibungen mögen für diesen lästig sein, vermögen jedoch keinen mit einem Gewaltdelikt vergleichbaren Nachteil zu bewirken. Der Verweis der Vorinstanz auf die Aussage eines Geschädigten, er fürchte sich vor einer Betreibung, zielt daher ins Leere.