Die Vorinstanz hat weiter auch verkannt, dass beim Modus Operandi des Beschwerdeführers, bei welchem er dem Geschädigten jeweils die Identitätskarte stiehlt und damit danach in dessen Namen Verträge abschliesst, jeweils der Vertragspartner und nicht der Inhaber der Identitätskarte geschädigt wird, zumal letzterer mit diesem Verhalten zivilrechtlich nicht verpflichtet wird. Die Zusendung von Rechnungen des geschädigten Vertragspartners an die Adresse des Inhabers der identitätskarte sowie allfällige Betreibungen mögen für diesen lästig sein, vermögen jedoch keinen mit einem Gewaltdelikt vergleichbaren Nachteil zu bewirken.