Verweis: «Bei den Geschädigten handelt es sich teilweise um zufällig ausgewählte Personen, welche teilweise auch in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben dürften.»). Die Vorinstanz hat weiter auch verkannt, dass beim Modus Operandi des Beschwerdeführers, bei welchem er dem Geschädigten jeweils die Identitätskarte stiehlt und damit danach in dessen Namen Verträge abschliesst, jeweils der Vertragspartner und nicht der Inhaber der Identitätskarte geschädigt wird, zumal letzterer mit diesem Verhalten zivilrechtlich nicht verpflichtet wird.