Die dem Beschwerdeführer nach Angaben der Staatsanwaltschaft vorgeworfene Gesamtdeliktsumme von CHF 250'000.00 muss als hoch bezeichnet werden, wobei sich dabei CHF 213'021.76 lediglich auf Versuche beziehen sollen, was im Zusammenhang mit der Sicherheitsgefährdung durch den Beschwerdeführer relativierend zu berücksichtigen ist. Massgeblich ist in diesem Zusammenhang weiter, dass das Bundesgericht betreffend die Sicherheitsgefährdung insbesondere auf den Betrag der jeweiligen Einzelbegehung abstellt und dabei berücksichtigt, ob der Beschuldigte insbesondere auf vulnerable Personen abzielte (anders als die Vorinstanz per