9 7.3 Der Beschwerdeführer ist nicht wegen eines Gewaltdelikts vorbestraft. Die dem Beschwerdeführer nach Angaben der Staatsanwaltschaft vorgeworfene Gesamtdeliktsumme von CHF 250'000.00 muss als hoch bezeichnet werden, wobei sich dabei CHF 213'021.76 lediglich auf Versuche beziehen sollen, was im Zusammenhang mit der Sicherheitsgefährdung durch den Beschwerdeführer relativierend zu berücksichtigen ist.