_ vom 12. Oktober 2019 S. 2 Z. 30 ff.). Anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2022 war dieser Vorgang (Fuss einklemmen) nicht mehr Thema, der Taxifahrer verlangt gemäss Vorhalten aber den Fahrpreis von CHF 150.00 sowie eine Entschädigung für die Wartezeit von CHF 100.00 (S. 2 Z. 27 ff.). M.________ wurden drei Bankkarten gestohlen. Die Bankkarte von M.________ konnte anlässlich der Hausdurchsuchung vom 15. Oktober 2019 beim Beschwerdeführer gefunden werden. Er hatte mit der entwendeten Bankkarte CHF 610.55 bezogen (Deliktsblatt vom 14. März 2020). Betreffend N.__