suchung bei ihm am 15. Oktober 2019 aktenkundig. I.________ sei zudem durch den am 21. September 2019 begangenen Diebstahl einer Tasche samt Inhalt im Wert von ca. CHF 1'460.00 persönlich geschädigt gewesen, wobei sich aus dem Deliktsblatt vom 17. März 2020 und insbesondere den sichergestellten Gegenstände (Kreditkarte, Swisspass, Führerausweis, USB-Stick) nicht ergibt, inwiefern die Schadenssumme CHF 1'460.00 betragen haben soll und welche Rolle der Beschwerdeführer beim Diebstahl gespielt hat. Der Betrug zum Nachteil von L.________ betraf eine Taxifahrt am 12. Oktober 2019 für einen fixen Preis von CHF 150.00, welche der Beschwerdeführer dem Geschädigten nicht bezahlte,