AE.________ (Telekommunikationsunternehmen) ab (S. 3 Z. 49 ff.). Betreffend die Diebstähle zum Nachteil von I.________, J.________ sowie K.________ kann auf die Ausführungen im Haftantrag verwiesen werden, sie bezogen sich jeweils auf den Diebstahl der jeweiligen Identitätskarte, wobei die konkreten Umstände unklar sind. Die ursprünglichen Entwendungen der Identitätskarten wurde jeweils erst durch die anschliessenden Vermögensdelikte des Beschwerdeführers zum Nachteil von zwei grossen Telekommunikationsunternehmen (Deliktsumme: CHF 10’848.00), Paycard (Deliktsumme: CHF 3'944.00), Swisscard (Deliktsumme: CHF 7'032.40) und Interdiscount oder durch Sicherstellungen anlässlich der Hausdurch-