_ trug sich angeblich so zu, dass der Beschwerdeführer diesem am 3. Juni 2021 anlässlich eines Besuchs seine Identitätskarte sowie CHF 20.00 aus der Tasche stahl, als der Geschädigte auf der Toilette war (vgl. dessen Einvernahme vom 14. Juni 2021 S. 1 Z. 19 ff.). Wenige Tage nach dem Diebstahl wurden auf den Namen des Geschädigten zwei Abonnemente betreffend zwei IPhones im Wert von CHF 1’589.00 und CHF 1'349.00 (zum Nachteil der AB.________ (Telekommunikationsunternehmen)) abgeschlossen. Darüber hinaus wurde auf den Namen des ursprünglich Geschädigten eine AC.________ (Handelskette)