_, welcher bereits im Auto warte, für ihn bezahlen werde. Er habe als Sicherheit für die Zahlung eine Kreditkarte, lautend auf J.________, abgegeben und dem Salon Fotos der Vor- und Rückseite einer identitätskarte von J.________ weitergeleitet. Die angekündigte Person sei in der Folge allerdings nicht erschienen (Anzeigerapport vom 29. September 2021). Der Diebstahl zum Nachteil von G.________ trug sich angeblich so zu, dass der Beschwerdeführer diesem am 3. Juni 2021 anlässlich eines Besuchs seine Identitätskarte sowie CHF 20.00 aus der Tasche stahl, als der Geschädigte auf der Toilette war (vgl. dessen Einvernahme vom 14. Juni 2021 S. 1 Z. 19 ff.).