7.2 Die Legalprognose ist vorliegend in Anbetracht der Vorstrafen sowie der selbstdiagnostizierten Kleptomanie des Beschwerdeführers negativ, zumal er sich von der ausgestandenen Untersuchungshaft im Kanton Y.________ (Ort) augenscheinlich nicht abschrecken liess. Fraglich ist allerdings, ob von der Delinquenz des Beschwerdeführers eine hinreichende Sicherheitsgefährdung ausgeht. Es ist in diesem Zusammenhang näher auf die Delikte einzugehen, anhand welcher die Staatsanwaltschaft die besondere Sicherheitsgefährdung durch die Delinquenz des Beschwerdeführers darzulegen versucht. Der Betrug zum Nachteil von E._____