7. 7.1 Der Beschwerdeführer wurde gemäss seinem Strafregister bereits verurteilt wegen - mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie geringfügiger unrechtmässiger Aneignung im Jahr 2011 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, bedingt vollziehbar, und einer Busse von CHF 500.00; - betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie geringfügigen Diebstahls im Jahr 2014 zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen sowie einer Busse von CHF 300.00; - einer Widerhandlung gegen eine ausländische Gesetzesbestimmung im Jahr