6 ringer Deliktsbetrag. Eine Rolle spielen auch die finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person. Ob die erhebliche Sicherheitsrelevanz zu bejahen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu entscheiden (BGE 146 IV 136 E. 2.5; Urteile des Bundesgerichts 1B_637/2020 vom 29. Dezember 2020 E. 2.3; 1B_406/2020 vom 28. August 2020 E. 2.2.2). Besonders schwer von einem Vermögensdelikt betroffen sein können auch juristische Personen.