je mit Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.2). Bei einer Mehrzahl von Geschädigten steht für die Beurteilung der erheblichen Sicherheitsrelevanz regelmässig der Schaden des Einzelnen und nicht die Gesamtsumme im Vordergrund. Das Bundesgericht verwendet dabei zuweilen Durchschnittswerte (durchschnittliche Schadenssumme pro Geschädigter) und berücksichtigt auch die Möglichkeit des jeweiligen Geschädigten, den betreffenden Schaden zu verkraften (BGE 146 IV 136 E. 2.9). Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt droht, ist anhand einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu beurteilen.