Die (neu vorgebrachten) versuchten Begehungen seien nicht bewiesen und die Staatsanwaltschaft versuche damit lediglich, die Deliktsumme als grösser erscheinen zu lassen. Betreffend Gewaltbereitschaft vermöge der Verweis der Staatsanwaltschaft auf den einen Zwischenfall mit dem Taxifahrer keine Sicherheitsgefährdung zu begründen. 6. 6.1 Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch «schwere Verbrechen oder Vergehen» die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt