5.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik erneut geltend, es bleibe dabei, dass der Schaden vorliegend knapp CHF 32'000.00 betragen habe und nun lediglich um CHF 3’965.70 zu erhöhen sei, weshalb der vorliegende Fall nicht mit der von der Staatsanwaltschaft aufgeworfenen Rechtsprechung verglichen werden könne. Die (neu vorgebrachten) versuchten Begehungen seien nicht bewiesen und die Staatsanwaltschaft versuche damit lediglich, die Deliktsumme als grösser erscheinen zu lassen.