Der Beschuldigte wird dringend verdächtigt, diese Taten begangen zu haben, weil sich die erwähnten Angaben zum Besteller klar mit ihm in Verbindung bringen lassen (vgl. die entsprechenden Ausführungen in den Deliktsblättern). Der Beschuldigte war teilgeständig, die betreffenden Delikte begangen zu haben (vgl. die Einvernahmeprotokolle in den Beilagen). Insgesamt ist damit im vorliegenden Fall eine Deliktssumme von ca. CHF 250’000.00 (inkl. die Betrugsversuche gemäss der erwähnten, neuen Anzeige) gegeben. Das spricht für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung bei Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft.