Der Beschuldigte ist damit nicht ein reiner Vermögensdelinquent; von ihm sind Handlungen zu erwarten, die bedeutendere Rechte der Betroffenen als deren Anspruch auf Schutz ihres Vermögens tangieren. Darin unterscheidet er sich vom Beschuldigten, dessen Verfahren in BGE 146 IV 136 zu beurteilen war.