(Vorfälle gemäss Haftverlängerungsantrag). Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall vom Verfahren, das in BGE 146 IV 136 beurteilt wurde, die hier vom Beschuldigten ausgehende Gefahr ist schwerwiegender als die Gefahr, die beim Beschuldigten im Verfahren BGE 146 IV 136 gegeben war. Sodann kann der hier Beschuldigte durchaus eine gewisse Gewaltbereitschaft entwickeln, wenn er sich in die Enge getrieben fühlt. So berichtete der Taxifahrer L.________, den der Beschuldigte be-