Eine Isolierung des Beschuldigten in einem Gefängnis sei nicht die richtige Unterbringung. In Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Urteil 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 (= BGE 146 IV 136) E. 2.9 f sowie 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1 ff. fehle es vorliegend an der Voraussetzung, dass die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sei. 5.3 Die Staatsanwaltschaft bringt hiergegen vor was folgt: