Auch seine Ausführungen, wonach er einen Zwang habe, Delikte dieser Art zu begehen, seien nicht geeignet, eine Wiederholungsgefahr anzunehmen. Unter diesem Gesichtspunkt sei denn auch äusserst fraglich, ob die Anordnung von Untersuchungshaft für den Zustand des Beschwerdeführers nicht gerade kontraproduktiv sei. Es sei allenfalls von einem krankhaften Zwang auszugehen, der allenfalls einer Behandlung bedürfe. Eine Isolierung des Beschuldigten in einem Gefängnis sei nicht die richtige Unterbringung.