5.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Staatsanwaltschaft verweise zur Wiederholungsgefahr auf seinen Strafregisterauszug, welcher nicht leer sei, aber lediglich vier Delikte aus den Jahren 2012, 2017, 2018 und 2019 nenne. Es könne nicht davon die Rede sein, dass sich aufgrund dieser Vorstrafen eine ausgesprochen ungünstige Legalprognose ergebe. Auch seine Ausführungen, wonach er einen Zwang habe, Delikte dieser Art zu begehen, seien nicht geeignet, eine Wiederholungsgefahr anzunehmen.