Schliesslich ist nach dem Gesagten die Rückfallgefahr sehr hoch, nachdem den Beschuldigten bisher weder Vorstrafen, polizeiliche Vorführungen noch mehrfache Hausdurchsuchungen davon abgehalten haben, weiter zu delinquieren. Er sagt selber, dass er unter einer Art Zwang leide – es sei wohl Kleptomanie - diese Delikte zu begehen. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist daher auch unter Berücksichtigung der strengen Voraussetzungen bei Vermögensdelikten erfüllt.