Er wolle nicht betrieben werden (EV-Protokoll S. 3 Z. 88 ff.). Der Beschuldigte hat bisher keine Gewalt angewendet und damit ist auch nicht unmittelbar zu rechnen, jedoch sagt er selber aus, dass er eine Art Zwang habe, diese Delikte zu begehen. Bei einer Freilassung würden somit weitere Vermögensdelikte drohen, die das weitere Verfahren erneut verkomplizieren. Die Sicherheitsrelevanz ist vorliegend zu bejahen. Schliesslich ist nach dem Gesagten die Rückfallgefahr sehr hoch, nachdem den Beschuldigten bisher weder Vorstrafen, polizeiliche Vorführungen noch mehrfache Hausdurchsuchungen davon abgehalten haben, weiter zu delinquieren.