Das Vortatenerfordernis ist vorliegend klarerweise erfüllt. Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft und hat auch während dem hängigen Strafverfahren immer weiter delinquiert. Bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikten handelt es sich grösstenteils um Verbrechen, die grundsätzlich geeignet sind eine Wiederholungsgefahr zu begründen. Fraglich ist jedoch, ob durch die Delikte, die der Beschuldigte begangen haben soll, die Sicherheit anderer erheblich gefährdet wurde und ob auch weiterhin solche Delikte drohen. […] Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich der sozialhilfeab-