5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Die Vorinstanz hat Wiederholungsgefahr angenommen, nachdem sie Kollusionsgefahr bereits im Haftanordnungsentscheid vom 28. November 2021 verneint und Fluchtgefahr offengelassen hat. Die Vorinstanz verwies im vorliegenden Verfahren zur Wiederholungsgefahr vollumfänglich auf die folgenden Ausführungen im Entscheid vom 28. November 2021: Das Vortatenerfordernis ist vorliegend klarerweise erfüllt.