4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht im Grundsatz nicht, weshalb dieser unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Geständnisse des Beschwerdeführers namentlich anlässlich seiner Einvernahmen vom 25. und 26. November 2021 (vorläufige Festnahme und Hafteröffnung) sowie 7. Februar 2022 bejaht wird.