Mit Verfügung vom 17. März 2022 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, sie behalte sich vor, die angefochtene Haftverlängerung auch im Zusammenhang mit dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu überprüfen. Mit Replik vom 23. März 2022 nahm der Beschwerdeführer u.a. zur Fluchtgefahr Stellung.