Die Vorinstanz verzichtete am 10. März 2022 auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und reichte 10 neue Deliktsblätter zu den Akten sowie einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung vom 11. März 2022 an die Adresse eines Facharztes für Psychiatrie betreffend den Beschwerdeführer. Mit Verfügung vom 17. März 2022 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, sie behalte sich vor, die angefochtene Haftverlängerung auch im Zusammenhang mit dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu überprüfen.