dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Edition der gesamten Strafakten des Hauptverfahrens. Die Verfahrensleitung eröffnete am 9. März 2022 ein Beschwerdeverfahren und wies den Antrag auf Edition sämtlicher Strafakten ab. Die Vorinstanz verzichtete am 10. März 2022 auf eine Stellungnahme.