Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, binnen drei Wochen ein Kurzgutachten zur Frage eines Therapie-Settings als Ersatzmassnahme erstellen zu lassen, weshalb die Untersuchungshaft um maximal einen Monat zu verlängern sei. Subeventualiter sei er (der Beschwerdeführer) im Sinne einer Ersatzmassnahme zu verpflichten, sich dreimal wöchentlich bei der Kantonspolizei zu melden und innerhalb von 10 Tagen seit seiner Entlassung aus der Haft einen Therapeuten zu bestimmen, zu welchem er in Bezug auf seine Delikte in Behandlung gehe; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.