Das persönliche undatierte Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers (eingegangen beim Zwangsmassnahmengericht am 6. Dezember 2021) wies das Zwangsmassnahmengericht am 22. Dezember 2021 ab (ARR 21 492). Am 28. Februar 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere drei Monate bis zum 24. Mai 2022 (ARR 22 69). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 8. März 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit dem Antrag, er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.