9. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung und der teilweisen Gutheissung der Beschwerde rechtfertigt sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, zu einem Drittel, ausmachend CHF 400.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zwei Drittel der Kosten, ausmachend CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb von der Ausrichtung einer Entschädigung abgesehen wird (Art. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).