11 schaft erlauben könnten. Somit besteht mit der erkennungsdienstlichen Erfassung im Sinn von Art. 260 StPO ein im Vergleich zur DNA-Erfassung milderes Mittel zur Aufklärung der Tat, weshalb die DNA-Profilerstellung derzeit als nicht erforderlich und damit als unverhältnismässig bezeichnet werden muss. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als teilweise begründet und ist daher teilweise gutzuheissen.