8. Zusammengefasst ergibt sich, dass die erkennungsdienstliche Erfassung (ohne WSA) des Beschwerdeführers zur Aufklärung der Anlasstat zumindest vorderhand geeignet scheint und erforderlich und zumutbar im Sinn von Art. 36 Abs. 3 BV ist. Auch die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d StPO liegen vor. Die Beschwerde ist demnach insoweit unbegründet und abzuweisen. Soweit die WSA- Abnahme und die Erstellung eines DNA-Profils betreffend erweist sie sich jedoch als begründet.