nen oder wenn ein DNA-Profil der Aufklärung vergangener und/oder künftiger Straftaten dienen soll, bei welchen logischerweise nicht zum vornherein feststeht, dass daktyloskopische Spuren für die Aufklärung der Tat verfügbar sein werden. 7.6 Die Bedeutung der Straftat und mithin das öffentliche Interesse an der Aufklärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtfertigen die erkennungsdienstliche Erfassung als leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers. Der Zweck dieser Massnahme (Abgleich von Fingerabdruckspuren) kann nicht mit milderen Massnahmen erreicht werden.