Möglich ist, dass sich die Situation zu einem späteren Zeitpunkt anders präsentiert. Der Staatsanwaltschaft steht es dannzumal offen, erneut die DNA-Abnahme und - Profilerstellung zu verfügen (mit anschliessender Rechtsmittelmöglichkeit des Beschwerdeführers). Diesfalls wird sie indes aufzuzeigen haben, weshalb die Fingerabdrücke unter den konkreten Umständen nicht ausreichen bzw. aus den allenfalls gewonnenen daktyloskopischen Spuren kein (eindeutiges) Ergebnis gewonnen werden kann, weshalb noch ein Abgleich der DNA-Spuren vorzunehmen sei.