10 die Akten und die Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft überhaupt beurteilbar – lediglich eine, vorliegend (derzeit) nicht erforderliche, zusätzliche Möglichkeit der Täteridentifizierung darstellen. Die WSA-Abnahme und die DNA-Profilerstellung erweisen sich somit zur Aufklärung der Anlasstat – anders als die erkennungsdienstliche Erfassung (dazu nachfolgend noch E. 7.6) – zumindest derzeit als unverhältnismässig. Möglich ist, dass sich die Situation zu einem späteren Zeitpunkt anders präsentiert.