Weiter bestehen keine Hinweise dafür, dass die Oberflächenstruktur des Kunststofffasses gegen das Auffinden von auswertbaren Fingerabdrücken sprechen würde. Davon, dass eine erkennungsdienstliche Erfassung resp. die Abnahme von Fingerabdrücken des Beschwerdeführers ungeeignet für die Aufklärung der ihm vorgeworfenen Tat wäre, kann somit – zumindest aufgrund des aktuellen Aktenstands – nicht gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das zuvor zitierte Urteil des Bundesgerichts 1B_585/2020 vom 6. April 2021 muss die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO vorderhand als milderes Mittel zur Aufklärung der Tat bezeichnet werden.