erhältlich gemacht werden können, so dass sich eine DNA-Profilerstellung des Beschwerdeführers zum Spurenabgleich aufdrängt. Vorliegend sind keine Hinweise dafür ersichtlich – und es wurde auch nicht geltend gemacht –, dass der Betreiber der Indooranlage jeweils Handschuhe getragen hat, so dass mit dem Auffinden von Fingerabdrücken kaum gerechnet werden könnte. Auch kann nicht davon gesprochen werden, dass notorisch sei, dass beim Betreiben einer Hand-Indooranlage in der Regel Handschuhe getragen würden. Weiter bestehen keine Hinweise dafür, dass die Oberflächenstruktur des Kunststofffasses gegen das Auffinden von auswertbaren Fingerabdrücken sprechen würde.